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Richtlinien zur Förderung Privater Musikinstitute
(Anschub- und Anschluss-Förderung

Der Landesverband Bayrischer Tonkünstler e.V. gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 44 ff. Bay HO) sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für private Musikinstitute (Institute). Die Maßnahme wird vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst finanziert, die Förderung ist auf den Landesverband Bayrischer Tonkünstler e.V. übertragen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll privaten Musiklehrern die Möglichkeit eröffnen, sich zu Instituten zusammenzuschließen, um damit die Existenz der Privatmusiklehrer gegenüber den mit erheblichen Mitteln geförderten Musikschulen zu sichern.

Die Institute sollen insbesondere begabte Schüler fördern sowie Kurse in Musiktherapie und – theorie anbieten.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Gefördert werden können im Rahmen der Anschub-Förderung:

  1. Anschaffung und Reparatur von Instrumenten
  2. Kauf von Noten sowie Musikmaterialien sowie GEMA-Gebühren
  3. Raumkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung der Unterrichtsräume
  4. Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen von Unterrichtsräumen
  5. Kauf und Reparatur von beweglichen Ausstattungsgegenständen für die Unterrichtsräume
  6. Kosten für die Durchführung von Sonderkursen für besonders begabte Schüler (z.B. Einladung von Gastdozenten)
  7. Fortbildungskurse für Privatmusiklehrer

Nicht gefördert werden können insbesondere:

  1. Personal- und Sachaufwand für den Betrieb der Geschäftsstelle
  2. Lehrpersonalausgaben einschließlich Nebenkosten (Aufwandspauschalen, Fahrtkosten usw.)

2.2. Gefördert werden können im Rahmen der Anschluss-Förderung:

  1. Anschaffung und Reparatur von Instrumenten
  2. Kauf von Noten sowie Musikmaterialien sowie GEMA-Gebühren
  3. Raumkosten sowie Aufwendungen für Instandsetzung und Instandhaltung der Unterrichtsräume
  4. Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen von Unterrichtsräumen
  5. Kauf und Reparatur von beweglichen Ausstattungsgegenständen für die Unterrichtsräume

Nicht gefördert werden können insbesondere:

  1. Personal- und Sachaufwand für den Betrieb der Geschäftsstelle
  2. Lehrpersonalausgaben einschließlich Nebenkosten (Aufwandspauschalen, Fahrtkosten usw.)

3. Zuwendungsempfänger

Eine Förderung kann nur den vom Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. (Landesverband) anerkannten Instituten in Bayern gewährt werden.

4. Fördervoraussetzungen

Gefördert werden nur Institute. Ein Institut im Sinne dieser Richtlinien ist gegeben, wenn zumindest drei Musikerzieher in einer Einrichtung zusammenarbeiten. Eine bestimmte Rechtsform ist nicht erforderlich.Die Musikerzieher müssen ihre Qualifikation durch den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigenStudiums an einer deutschen Musikhochschule oder an einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen haben.

Der Landesverband überprüft im Rahmen der Erteilung der Förderung die Qualität der Privaten Musik-Institute. Er ist berechtigt, unangemeldet alle genannten Voraussetzungen vor Ort zu überprüfen, z. B. auch durch Besichtigung der Unterrichtsstätte und Unterrichtsbesuche, den Besuch von Schülerkonzerten, Gespräche mit den Betroffenen (der Schulleitung, den Lehrern, Schülern und Eltern) selbst. Der Landesverband ist außerdem berechtigt, alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen einzuholen.

Vorrangiger Gesichtspunkt bei der Förderung privater Musikinstitute ist, eine hochqualifizierte Ausbildung von musikalisch Begabten im privaten Bereich bereitzustellen.

Ein privates Musikinstitut sollte sich im Unterrichtsangebot von den kommunalen Musikschulen absetzen, d.h. besondere Schwerpunkte in der Ausbildung setzen.

Die zur Gründung erforderlichen drei privaten Musikerzieher müssen Mitglied im Landesverband Bayerischer Tonkünstler sein. Alle hauptamtlichen Lehrkräfte sowie alle Lehrkräfte, die unmittelbar am täglichen Unterrichtsgeschehen beteiligt sind, sollten durch die jeweilige Schulleitung angehalten werden, Mitglied im Landesverband Bayrischer Tonkünstler e.V. zu werden.

Das Institut muss bereits ein volles Kalenderjahr bestehen und erfolgreich arbeiten.

Das Institut muss vom Landesverband nach Prüfung der Voraussetzungen als grundsätzlich förderfähiges Institut anerkannt sein.

Eine Förderung setzt voraus, dass die eigenen Einnahmen einschließlich Beiträge, Spenden und sonstigen Zuweisungen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen. Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden, soweit das Institut für die Maßnahmen oder Projekte bereits Zuwendungen des Freistaat Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhält (Verbot der Doppelförderung).

5. Art und Umfang der Förderung

5.1. Zuwendungsart

Die von den Musikinstituten vorgeschlagenen Maßnahmen und Projekte werden durch Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung und in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Das jeweilige Institut kann nur entweder im Rahmen der Anschub-Förderung oder der Anschluss-Förderung gefördert werden; eine gleichzeitige Förderung über beide Fördertatbestände ist nicht möglich.

5.2. Zuwendungsfähige Ausgaben

Es werden nur die in unmittelbaren Zusammenhang mit den einzelnen Aktivitäten stehenden tatsächlichen Ausgaben berücksichtigt.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

  • Eigenleistungen
  • kalkulatorische Kosten
  • Zinsaufwendungen

5.3. Umfang

Die Förderung beträgt für die Anschub-Förderung (2.1.) und für die Anschluss-Förderung (2.2.) maximal 70 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben (Höchstbetrag).

5.4. Dauer

Ein Institut kann in der Anschub-Förderung (2.1.) fünf Jahre gefördert werden. Zeitliche Unterbrechungen sind unschädlich.

Nach einer Zeit von drei Jahren ist im Rahmen der Anschluss-Förderung (2.2.) eine nochmalige Förderung für zwei Jahre möglich.

6. Verfahren

6.1. Anerkennung

Das Institut beantragt schriftlich unter Vorlage der entsprechenden Nachweise, die Anerkennung als „förderfähiges privates Musikinstitut“ im Rahmen dieser Richtlinien.

Der Landesverband prüft den Antrag, ggf. durch Besichtigung der örtlichen Verhältnisse und spricht die Anerkennung aus oder lehnt den Antrag ab.

Die Anerkennung bzw. Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anerkennung kann befristet sowie mit Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Bei der Ablehnung sind die Gründe anzugeben. Gegen die Ablehnung kann das Institut Beschwerde beim Vorstand des Landesverband Bayrischer Tonkünstler e.V. einlegen (dieser kann in begründeten Fällen das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst einschalten).

6.2. Gewährung der Zuwendungen

6.2.1. Antrag

Das Institut beantragt bis spätestens 15.02. des laufenden Jahres schriftlich beim Landesverband die Gewährung einer Zuwendung. Die einzelnen Maßnahmen oder Projekte sind unter Vorlage von Kosten- und Finanzierungsplänen zu erläutern. Soweit Angebote Dritter eingeholt wurden, sind diese beizulegen.

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die Maßnahme/das Projekt nicht vollständig mit eigenen Mitteln finanziert werden kann.

Die Anwesenheit des Antragstellers oder eines entsprechenden Vertreters in der entsprechenden Sitzung (Sitzung der privaten Musikinstitute jeweils im Frühjahr des laufenden Jahres) ist Voraussetzung für die Beantragung einer Anschub-Förderung oder einer Anschluss-Förderung.

Sofern bereits Zuwendungen gewährt wurden, ist der jährliche Bericht unter Vorlage der Kosten- und Finanzpläne sowie der erneute Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bis 15.02. dem Landesverband vorzulegen.

6.2.2. Bewilligung

Nach Prüfung aller eingegangenen Anträge entscheidet der Landesverband im Rahmen der vom StMWFK bereit gestellten Mittel, welche Institute eine Förderung erhalten können und wie hoch die Förderung im Einzelfall maximal sein kann. Die Entscheidung ist unter Beachtung mit den vom StMWFK abgestimmten Richtlinien zu treffen. Die letzte Entscheidung für die jeweilige Bewilligung liegt beim Vorstand des LVBT.

Die für die Bewilligung bzw. Ablehnung der beantragten Förderung maßgebenden Gründe sind schriftlich darzulegen und zu erläutern.

Nach der Entscheidung erhält das Institut ein Schreiben, in dem die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei der Ablehnung des Antrags sind die Gründe zu nennen.

6.2.3. Verzögerungen

Sofern für eine Maßnahme oder ein Projekt eine Förderung vom Landesverband grundsätzlich zugesagt wurde und sich die Beschaffung oder Aufführung verzögert, kann die Förderung auch im nächsten Jahr gewährt werden. Ein nochmaliger Antrag ist nicht erforderlich. Der Antragsteller hat jedoch die Verzögerung unter Angabe von Grund dem Landesverband mitzuteilen.

Der Landesverband kann den Betrag der voraussichtlichen Förderung rückstellen und ins nächste Haushaltsjahr übertragen. Die übertragenen Mittel sind im Verwendungsnachweis des Landesverbandes gesondert auszuweisen.

6.2.4 Auszahlung

Die Anschub- und die Anschluss-Förderung wird nach Vorlage der Original-Rechnungen bzw. –Belege direkt an das Institut gezahlt. Auf der Rechnung ist zu vermerken, dass eine Zuwendung vom Landesverband in der entsprechenden Höhe gewährt wurde. Die Rechnung ist dem Antragsteller zurückzusenden, eine Kopie ist zu den Förderakten des Landesverbandes zu nehmen.

6.2.5 Nachweis

Bei der Beschaffung von Gegenständen und Instrumenten hat der Zuwendungsnehmer diese in einem Verzeichnis zu inventarisieren, wenn der Rechnungsbetrag mehr oder genau 400,00 € ohne Umsatzsteuer beträgt.

6.2.6 Aufbewahrung von Rechnungsbelegen

Die Rechnungsbelege sind mindestens fünf Kalenderjahre aufzubewahren. Wenn andere Vorschriften längere Aufbewahrungszeiten vorschreiben, sind diese zu beachten.

6.2.7 Veräußerung von Gegenständen und Instrumenten

Gegenstände und Instrumente, deren Beschaffung vom LVBT mit einer Zuwendung gefördert wurden, dürfen innerhalb 10 Jahren nur mit Zustimmung des Landesverbands veräußert werden. Der Landesverband hat zu entscheiden, in welcher Höhe die Zuwendung zurückgefordert wird. Grundsätzlich sollte für jedes volle Jahr der Nutzung ein Zehntel der Zuwendung belassen werden.

7. Rückforderung von Zuwendungen

Die Anschub- und die Anschluss- Förderung ist zurückzuhalten bzw. zurückzufordern, soweit die Gewährung der Zuwendung nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere Art. 43, 48 und 49 BayVWVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.

8. Prüfungsrecht

Der Landesverband, das StMWFK und die von ihm beauftragten Stellen, sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof sind jederzeit berechtigt, die Verwendung der Zuwendungen beim Zuwendungsnehmer auch örtlich zu prüfen.

9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Landesverband kann in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des StMWFK Ausnahmen von den Richtlinien zulassen. Die Zustimmung des StMWFK ist schriftlich unter Darlegung der besonderen Um-stände zu beantragen.

10. Verwendungsnachweis des Landesverbandes

Unabhängig von den Bestimmungen in den Bewilligungsbescheiden, hat der Landesverband dem Verwendungsnachweis für das STMWFK eine Liste der geförderten Institute beizufügen.

Aus der Liste müssen zumindest die Dauer der Förderung, die Förderung im vergangenen Haushaltsjahr sowie der bisher gewährte gesamte Förderungsbetrag je Institut ersichtlich sein.

Wurde die vom StMWFK für diesen Zweck gewährte Förderung nicht in vollem Umfang an die Institute ausgereicht, sind die Gründe zu benennen. Der nicht ausgereichte Betrag ist in der Regel an das StMWFK zurückzuerstatten.

11. In-Kraft-treten

Diese Richtlinien treten am 12.08.2009 in Kraft.
Das StMWFK hat mit Schreiben vom 12.08.2009 seine Zustimmung zu diesen Richtlinien erklärt.
Alle bisherigen Richtlinien des Landesverbandes zur Förderung der Privaten Musikinstitute treten gleichzeitig außer Kraft.

München, 12.08.2009
Dr. Franzpeter Messmer, 1. Vorsitzender
Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V.

© LVBT Stand: 12.08.2009

Hier können Sie sich die Richtlinien im pdf-Format herunterladen. > Richtlinien

 
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