Im Krankheitsfall bezahlt die gesetzliche Krankenkasse erst ab der 7. Krankheitswoche das sog. Krankengeld. Dies gilt neben den sonstig sozialversicherungspflichtigen Angestellten auch für die Freiberuflichen Musikpädagog*innen, die bei der KSK versichert sind. Darüber hinaus können die FMPs bei ihrer Krankenkasse einen Krankengeld-Wahltarif abschließen. Frau Ute Schmid-Holzmann, die Sprecherin des Ausschusses FMP hat hierzu eine Zusammenfassung erstellt. Alles dazu hierAnspruch auf Krankengeld_2024
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Anspruch auf Krankengeld- Krankengeld-Wahltarif
- Andrea Fink
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Geschrieben von Andrea Fink
Generalsekretärin des Tonkünstlerverbands Bayern e.V. und Leitung der Geschäftsstelle.
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